AGB
ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN (AA) DER GEDIKAS GMBH
§1 Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Allen Aufträgen, Lieferungen und Leistungen der gedikas GmbH (nachfolgend „gedikas“) liegen diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (AA) zugrunde. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
1.2 Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn gedikas diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.3 Änderungen dieser AA werden dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich widerspricht.
§2 Vertragsschluss, Kündigung und Abtretung
2.1 Angebote von gedikas sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von gedikas zustande.
2.2 Softwarelizenzen können als Lizenzkauf oder Lizenzmiete erworben werden. Die genauen Konditionen (Laufzeit, Kündigungsfristen, Abrechnungsmodus) werden in der jeweiligen Auftragsbestätigung festgelegt.
2.3 Bei Lizenzmiete endet das Nutzungsrecht mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung gemäß den in der Auftragsbestätigung festgelegten Fristen.
2.4 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei: -Zahlungsverzug, - Verletzung von Schutzrechten Dritter, - Insolvenz.
2.5 gedikas ist zur Kündigung, auch Teil- oder Änderungskündigung, berechtigt, wenn insb. die Pflege der Programme selber oder von Systemsoftware, die die Programme benötigen, von den jeweiligen Herstellern oder Lieferanten eingeschränkt wird.
2.6 Die Abtretung von Rechten oder Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von gedikas.
§ 3 Beratungsleistungen
3.1 gedikas ist bereit, den Kunden bei der Inbetriebnahme der Programme zu unterstützen. Alle Unterstützungsleistungen (insb. Installation, Einsatzvorbereitung und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden, sofern nichts anderes vereinbart wird, nach Aufwand vergütet.
3.2 Der Kunde wird die Programme unter seinen Einsatzbedingungen überprüfen, bevor er diese produktiv einsetzt.
3.3 Jeder Vertragspartner benennt einen Projektleiter. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen.
3.4 Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens zum Zeitpunkt des produktiven Einsatzes fachkundiges Bedienungspersonal zur Verfügung steht. Für jedes Programm muss mindestens ein Mitarbeiter in einem Lehrgang geschult werden. gedikas braucht die Programme erst nach erfolgter Schulung für den produktiven Einsatz freizugeben.
§ 4 Programmierungen
4.1 gedikas ist bereit, die Standardprogramme zu erweitern, soweit dies über Einbindung in Menüs oder vorgesehene Schnittstellen möglich ist und das die Pflege der Programme nicht beeinträchtigt, nicht aber, die Standardprogramme zu ändern.
4.2 gedikas räumt dem Kunden an Modifikationen und Erweiterungen dasselbe Benutzungsrecht wie an den überlassenen Standardprogrammen ein, zu denen sie gehören. Zusatzprogramme (selbständig einsetzbare Individualprogramme) darf der Kunde für eigene Zwecke unbeschränkt nutzen. gedikas kann entwickelte Module und Modifikationen in sein Standardprodukt übernehmen, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
4.3 Modifikationen werden nur in ausführbarer Form geliefert. Erweiterungen und Zusatzprogramme werden auf Wunsch gegen gesonderte Vergütung auch in Quellcode geliefert, das aber ohne systemtechnische Dokumentation, sofern diese nicht ausdrücklich beauftragt worden ist. Eine Quellcode-Hinterlegung (Escrow) ist möglich, sofern im Auftrag vereinbart.
4.4 Eine Benutzerdokumentation für Erweiterungen wird nur dann geliefert, wenn dies ausdrücklich beauftragt worden ist. In diesem Fall gilt: Ergeben sich aus der Anpassungsprogrammierung Auswirkungen auf die Benutzerdokumentation der Standardsoftware, werden diese nicht darin integriert, sondern gesondert dargestellt.
§ 5 Durchführung von Programmierungen
5.1 Programmierungen und Anpassungen werden nach den im Auftrag vereinbarten Spezifikationen erbracht. - Der Auftraggeber stellt alle für die Programmierung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung, damit gemeinsam ein Detailkonzept für die Umsetzung erstellt werden kann. Alle Programmierleistungen werden, sofern nichts anderes vereinbart wird, nach Aufwand vergütet.
5.2 Das Detailkonzept ist verbindliche Vorgabe für die geschuldete Programmierung. Bei Bedarf wird gedikas es im Laufe der Programmierung in Abstimmung mit dem Kunden verfeinern.
5.3 Im Übrigen gilt § 3 Beratungsleistungen entsprechend.
5.4 gedikas gibt in regelmäßigen Besprechungen Statusberichte über den Fortschritt der Programmierung. Die Termine dafür werden gemeinsam mit dem Auftraggeber vereinbart.
§ 6 Bestimmungen für Werkleistungen
6.1 Der Auftraggeber stellt gedikas rechtzeitig alle für die Programmierung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Zugangsdaten zur Verfügung
6.2 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten gemäß §6.1 nicht nach, ist gedikas berechtigt, den Vertrag nach angemessener Fristsetzung zu kündigen.
6.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachten Programmierleistungen unverzüglich abzunehmen. - Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn die Software in den Produktivbetrieb genommen wird, ohne dass der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme Mängel schriftlich geltend macht. - Bei unwesentlichen Mängeln kann die Abnahme nicht verweigert werden.
6.4 Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme oder Zahlung in Verzug, ist gedikas berechtigt, den Vertrag zu kündigen und die volle Vergütung zu verlangen. - gedikas muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
§ 7 Änderungen der Anforderungen
7.1 Will der Kunde seine Anforderungen ändern (was Erweiterungen umfasst), ist gedikas verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es für gedikas zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunschs auf den Vertrag auswirkt, kann gedikas eine angemessene Anpassung des Vertrages, insb. die Erhöhung der Vergütung und/oder die Verschiebung der Termine, verlangen.
7.2 Vereinbarungen über Änderungen der Anforderungen und über die Anpassung des Vertrags bedürfen der Schriftform. Erklärt der Kunde einen Änderungswunsch mündlich, kann gedikas verlangen, dass der Kunde diesen schriftlich formuliert, oder diesen selber schriftlich bestätigen. Im zweiten Falle ist die Formulierung von gedikas verbindlich, wenn der Kunde dieser nicht unverzüglich widerspricht.
7.3 gedikas wird das Verlangen nach Anpassung des Vertrags unverzüglich geltend machen. Der Kunde wird unverzüglich widersprechen, wenn er mit den verlangten Anpassungen nicht einverstanden ist.
§ 8 Hosting und Internet-Dienstleistungen
8.1 gedikas stellt die technische Infrastruktur für den Betrieb der Software bereit. Das Hosting erfolgt durch gedikas in einem Hochsicherheits-Rechenzentrum (Hetzner). Die technischen Mindestvoraussetzungen zum Betrieb der Software werden eingehalten. Das Rechenzentrum erfüllt folgende Anforderungen:
– TÜV-Zertifikat ISO 27001 oder vergleichbare Zertifikate
– Verfügbarkeit >= 99,9 %
– Betrieb des Rechenzentrums im Land des Anwenders
– Betreiber-Firma des Rechenzentrums ist eine Firma nach lokalem Recht mit Sitz in dem Land des Anwenders
– Betreiber-Firma des Rechenzentrums ist keine Firma des Vertriebspartners (4-Augen-Prinzip)
– Betreiber-Firma des Rechenzentrums hat mehr als 1.000 Kunden
– Daily Full Backups
– USV, Klimatisierung, Feuerbekämpfung, Personen-Zutrittskontrolle
8.2 Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit aller auf den Servern von gedikas gespeicherten oder veröffentlichten Inhalte allein verantwortlich.
8.3 gedikas strebt eine hohe Verfügbarkeit der Hosting-Dienstleistungen an, garantiert jedoch keine unterbrechungsfreie Nutzung. Bei planmäßigen Wartungsarbeiten wird gedikas den Auftraggeber rechtzeitig informieren.
8.4 gedikas behält sich das Recht vor, Inhalte zu sperren oder den Zugang zu Dienstleistungen zu unterbrechen, wenn: - der Verdacht auf Rechtsverletzungen besteht, - die Sicherheit der Systeme gefährdet ist, - eine gerichtliche oder behördliche Anordnung vorliegt. Der Auftraggeber wird über die Sperrung unverzüglich informiert, sofern dies rechtlich zulässig ist.
8.5 Bei der Nutzung von E-Mail-Diensten übernimmt gedikas keine Haftung für die Zustellung oder den Verlust von Nachrichten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, keine rechtswidrigen Inhalte (z. B. Spam, Viren, beleidigende Inhalte) zu versenden.
§ 9 Fernbetreuung
9.1 Der Kunde wird gedikas Fernbetreuung (Ferndiagnose und -korrekturen, Überspielen von neuen Versionen) ermöglichen, soweit diese technisch machbar ist.
9.2 Das Anmelden auf dem System des Kunden seitens gedikas erfolgt durch ein vom Kunden kontrolliertes Benutzerprofil/Kennwort.
9.3 Ermöglicht der Kunde Fernbetreuung nicht, erstattet er gedikas den dadurch verursachten Mehraufwand, auf jeden Fall Reisezeiten und Mehrkosten für die Beseitigung von Mängeln bzw. Fehlern.
9.4 Wenn Daten zum Zwecke der Suche nach Mängeln/Fehlern oder der Restaurierung an gedikas übertragen werden, wird gedikas alle technischen und organisatorischen Maßnahmen im eigenen Bereich einhalten, die der Kunde seinerseits gemäß § 9 Bundesdatenschutzgesetz zu treffen hat. Einzelheiten werden auf Wunsch des Kunden gesondert vereinbart.
§ 10 Lieferung von Standardprogrammen
10.1 Die Eigenschaften der Programme ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, ergänzend aus der Benutzerdokumentation. Vorschriften des deutschen Rechts oder für die Programme ähnlich zwingende Vorgaben werden eingehalten.
10.2 Die Programme werden in ausführbarer Form (als Objektprogramme) geliefert. Die Dokumentation kann auch online zur Verfügung gestellt werden. gedikas ist verpflichtet, soweit in ihren Programmen Schnittstellen zu nicht von ihr zu liefernden Programmen bestehen, die erforderlichen Informationen über die Schnittstellen dem Kunden auf Anforderung gegen Vergütung des Aufwands für die Lieferung zur Verfügung zu stellen. Der Kunde darf diese Informationen bei Bedarf anderen Auftragnehmern bekannt geben.
10.3 gedikas gewährleistet, dass die Software bei Übergabe frei von wesentlichen Mängeln ist.
10.4 Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis bleibt die gelieferte Software im Eigentum von gedikas.
§ 11 Benutzungsrecht
11.1 gedikas räumt dem Kunden das Recht ein, die erworbenen Programme in dem im Vertrag festgelegten Umfang und Zeitraum für eigene Zwecke zu benutzen. Ist die Nutzung der Software auf eine bestimmte Anzahl Abrechnungseinheiten, wie z.B. die Anzahl von Benutzern oder Vorgängen eingeschränkt, darf diese nur von der in der Auftragsbestätigung festgelegten Anzahl von Abrechnungseinheiten genutzt werden.
Bei Lizenzkauf ist das Nutzungsrecht zeitlich unbegrenzt. Für eine Weitergabe von Nutzungsrechten je Programm in ausführbarer Form wird der Anwender auf die Benutzung des Programmes verzichten und der Empfänger des Programmes ist verpflichtet gegenüber gedikas schriftlich zu erklären, die Vereinbarungen zum Programmschutz und dem Umfang der Benutzungsrechte anzuerkennen. Eine Aufspaltung der Nutzungsrechte ist ausgeschlossen.
Bei Lizenzmiete ist das Nutzungsrecht zeitlich begrenzt. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Software unverzüglich durch den Auftraggeber zu löschen. Eine Weitergabe oder Aufspaltung der Nutzungsrechte sowie Unterlizenzierung sind unzulässig.
11.2 Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Benutzungsumfang. Will der Kunde den vereinbarten Benutzungsumfang erhöhen, zahlt er denjenigen Aufpreis, der dafür in der dann gültigen Preisliste von gedikas vorgesehen ist.
11.3 Der Kunde darf Programme nur auf solchen Konfigurationen einsetzen, für die gedikas diese freigegeben hat. Der Kunde wird gedikas unverzüglich über den Wechsel einer Konfiguration unterrichten.
§ 12 Pflichten des Kunden zum Programmschutz
12.1 Der Kunde erkennt an, dass die Programme samt Benutzerdokumentation und weiterer Unterlagen – auch in künftigen Versionen – urheberrechtlich geschützt und Betriebsgeheimnisse von gedikas und des jeweiligen Herstellers sind. Er trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass diese vor missbräuchlicher Nutzung geschützt werden. Falls Quellprogramme geliefert werden, darf der Kunde diese Dritten nur mit Zustimmung von gedikas zugänglich machen. Die Zustimmung darf nicht gegen Treu und Glauben verweigert werden; sie braucht nicht dafür gegeben zu werden, dass ein Dritter die Pflege übernimmt.
12.2 Der Kunde darf Vervielfältigungsstücke (Kopien) nur zu Sicherungszwecken als Ersatz oder –im Falle der Lieferung von Quellprogrammen – zur Fehler-/Mängelsuche erstellen. Der Kunde darf die Benutzerdokumentation für den zulässigen Gebrauch vervielfältigen.
§ 13 Pflege der Programme
13.1 Die Pflege umfasst die Übersendung neuer Versionen der Standardsoftware, die der jeweilige Hersteller der Standardsoftware weiterentwickelt und freigibt, und die Fehlerbeseitigung durch den jeweiligen Hersteller der Standardsoftware nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sachmängel („Gewährleistungsfrist“), nicht aber die telefonische Unterstützung bei Fragen der Handhabung der Programme durch gedikas. Die Pflege wird ab Installation der Programme erbracht.
13.1.1 Die Pflege wird bei Lizenzkauf pauschal vergütet.
13.1.2 Die Vergütung der Pflege ist bei Lizenzmiete in der Miete enthalten.
13.2 gedikas leistet gegen gesonderte Vergütung telefonische Unterstützung während der üblichen Geschäftszeiten von gedikas (werktags Mo-Do. 9.00 bis 17.00 Uhr, freitags bis 15.00 Uhr), und zwar nur an solche Mitarbeiter des Kunden, die als Bedienungspersonal gedikas benannt und entsprechend geschult worden sind.
13.3 Anpassungen oder technischer Support und alle weiteren Leistungen sind nicht Bestandteil der Pflege und werden gesondert vergütet.
13.4 Diese Pflegevereinbarung kann bei Lizenzkauf, und zwar nur insgesamt, mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende der ggf. vereinbarten Mindestlaufzeit und danach wiederum zum Ende eines Kalenderjahrs. Sofern nichts anderes vereinbart, beginnt diese mit der Pflicht zur Zahlung der Pflegepauschale. gedikas kann erstmals zum Ende des 1 Kalenderjahrs kündigen, ist aber vorher aus sachlichen Gründen zu einer Änderungskündigung berechtigt.
Wird vom Hersteller der Standardsoftware ein vom Kalenderjahr abweichendes Pflegejahr bestimmt, so gelten die Fristen entsprechend zum Kalenderjahr.
13.4.1 Bei Lizenzmiete endet die Pflege mit dem Ende der vereinbarten Laufzeit der Miete. Aus sachlichen Gründen ist gedikas auch vorher zu einer Änderungskündigung berechtigt.
13.5 Nach Beendigung der Pflegevereinbarung hat der Kunde keinen Anspruch auf die Beseitigung von Fehlern, auch nicht auf Grund der Haftung für Mängel.
§ 14 Fehlerbeseitigung als vereinbarte Leistung
14.1 Programmfehler sind Abweichungen von den Eigenschaften, die die Programme nach den Vorgaben des jeweiligen Herstellers für die jeweils aktuelle Version haben sollen oder für ihre gewöhnliche Verwendung haben müssen.
14.2 Die Pflicht zur Fehlerbeseitigung als vereinbarte Leistung und zur telefonischen Unterstützung bezieht sich auf die jeweils neueste Standardversion der Programme, die gedikas im Rahmen der Weiterentwicklung nach § 15 freigegeben hat. Sie besteht für die vorhergehende Version noch jeweils drei Monate nach Freigabe der neuesten Version fort. Sie besteht darüber hinaus fort, solange deren Übernahme für den Kunden unzumutbar ist, soweit gedikas zu diesen Leistungen in der Lage ist; gedikas hat Anspruch auf Vergütung des Mehraufwands (einschließlich dessen, der für die Vorhaltung der dafür benötigten Pflegeumgebung anfällt).
14.3 Für die Durchführung der Fehlerbeseitigung als vereinbarte Leistung gilt § 18 entsprechend.
§ 15 Weiterentwicklung der zu pflegenden Standardprogramme
15.1 gedikas verpflichtet sich, weiterentwickelte Standardversionen einschließlich der dazugehörenden Dokumentation nach deren Freigabe zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Erweiterungen, die gedikas als neue Programme gesondert anbietet. Der Kunde wird weiterentwickelte Versionen unter seinen Einsatzbedingungen testen, bevor er sie produktiv einsetzt.
15.2 Falls ein Hersteller der zum Einsatz der Programme erforderlichen Systemsoftware, für die er Pflege erbringt, eine weiterentwickelte Version der Systemsoftware freigibt, wird gedikas nach deren Verfügbarkeit überprüfen, ob diese mit den von gedikas zu pflegenden Programmen ordnungsgemäß zusammenwirkt, und diese im positiven Fall freigeben (vgl. § 11.3). Anderenfalls ist gedikas verpflichtet, die zu pflegenden Programme in angemessener Frist an die weiterentwickelte Version der Systemsoftware anzupassen. Die angemessene Frist beginnt mit deren Freigabe und Verfügbarkeit für gedikas.
15.3 Für Systemsoftware, für die deren Hersteller keine neuen Versionen im Rahmen von Pflege, sondern von Zeit zu Zeit neue Generationen zum Kauf anbieten, gilt: Wenn der Hersteller Verbesserungen (z.B. Service Packs) bereitstellt, wird gedikas entsprechend § 15.2 vorgehen. Wenn der Hersteller eine neue Generation anbietet, wird gedikas die eigenen Programme an diese unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Anwenderschaft anpassen. Tut gedikas das, wird gedikas die Programme nur noch auf dieser Grundlage weiterentwickeln (siehe aber auch § 15.4 Abs. 2).
15.4 Der Kunde wird dafür sorgen, dass seine IT-Anlage, insbesondere deren Systemsoftware, jeweils den technischen Stand hat, den die zu pflegenden Programme im Rahmen der Weiterentwicklung nach § 15.2 und § 15.3 erfordern. Eine neue Version der Programme kann erfordern, dass der Kunde eine neue Fassung der Systemsoftware und neue Hardware erwerben und einsetzen muss. gedikas wird den Kunden frühzeitig davon unterrichten, ab wann welcher technische Stand für die Pflegeleistungen bereitzustellen ist. Im Hinblick auf Systemsoftware, die der Kunde für den Einsatz der zu pflegenden Programme erwirbt, gilt: Der Kunde hat Anspruch darauf, dass er diese Generation der Systemsoftware mindestens drei Jahre lang einsetzen kann, soweit nichts anderes vereinbart wird. Gegebenenfalls wird gedikas auf deren Grundlage die eigenen Programme so lange weiterentwickeln, bis dieser Zeitraum verstrichen ist. gedikas braucht das aber nur in dem Umfang zu tun, dass die Programme einsatzfähig bleiben. Diese Frist wird ab Freigabe der jeweiligen Generation seitens deren Hersteller gerechnet. Wenn für deren Einsatz gedikas eine kompatible Version der eigenen Programme entwickeln muss, wird die Frist erst ab Freigabe der kompatiblen Version gerechnet. Der Kunde darf einen neuen Stand der Systemsoftware erst einführen, nachdem gedikas die Programme für diesen freigegeben hat (vgl. § 11.3). Der Kunde wird gedikas vorab informieren, wenn er einen neuen Stand der benötigten Systemsoftware installieren will.
15.5 § 15.2 bis § 15.4 gelten für andere Fremdprogramme, mit denen die Programme von gedikas zusammenwirken sollen, entsprechend. § 15.3 und § 15.4 gelten auch für Fremdprogramme, die Freeware sind oder in Public Domain sind (z.B. Linux).
15.6 gedikas verpflichtet sich, die jeweils aktuelle Version weiter zu entwickeln, wenn Änderungen gesetzlicher Vorschriften oder anderer für die Programme maßgeblicher Regelungen dies erfordern. Durch die Pflegevergütung nicht abgedeckt ist die Einbeziehung von Änderungen, die sich nur durch umfangreiche oder vollständige Neuprogrammierung der betroffenen Programme realisieren lässt, sowie von neuen Vorschriften oder Regelungen. In diesem Fall kann gedikas eine angemessene zusätzliche Vergütung unter Berücksichtigung aller Kunden, die die Neuprogrammierung benötigen und beauftragen, verlangen.
15.7 Ist eine weiterentwickelte Version hinsichtlich der Daten zur vorhergehenden Version inkompatibel, wird gedikas Migrationshilfen zur Verfügung stellen, soweit das vom Aufwand her für gedikas zumutbar ist. Bei Programmen von Vorlieferanten ist gedikas nur verpflichtet, die vom Vorlieferanten bereitgestellten Umstellungshilfen weiterzugeben.
§ 16 Pflegevergütung
16.1 Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem vereinbarten Benutzungsumfang (§ 11.2) berechnet. Sie wird angepasst, sobald sich dieser vergrößert.
16.2 Die pauschale Vergütung ist kalenderjährlich im Voraus zu zahlen. Der Kunde kann sie auch halbjährlich mit einem Zuschlag von 4% oder vierteljährlich mit einem Zuschlag von 8% zahlen.
16.3 gedikas ist berechtigt, mit Wirkung vom nächsten Kalenderjahr an diejenige Vergütung zu verlangen, die gedikas bei Abschluss neuer Pflegeverträge gemäß Preisliste verlangt. Erhöhungen sind sechs Wochen vorher anzukündigen. gedikas ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.
§ 17 Pflege von Anpassungsprogrammierung
17.1 Solange eine Pflegevereinbarung für Standardprogramme besteht, wird gedikas auch die dazugehörenden Modifikationen/Erweiterungen und Zusatzprogramme gegen Vergütung nach Aufwand pflegen. Mängel werden während der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln („Gewährleistungsfrist“) aus dem Erstellungsvertrag unentgeltlich beseitigt.
17.2 Wenn Pflege gegen pauschale Vergütung vereinbart wird, gilt: Es werden die Pflegeleistungen wie für Standardprogramme erbracht. Die Pauschale deckt auch die Übertragung von Modifikationen/Erweiterungen in weiterentwickelte Versionen der Standardprogramme, bei Bedarf auch die Anpassung von Zusatzprogrammen an weiterentwickelte Versionen ab. Die Pflege kann seitens des Kunden nach § 13.4 unabhängig von der für die Standardprogramme gekündigt werden.
17.3 Bei in der Miete eingeschlossener Pflege gilt § 11.2 entsprechend. Eine Kündigung der Pflege seitens des Kunden ist ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 18 Vereinbarungen zur Mängelbeseitigung
18.1 Treten bei vertragsgemäßer Benutzung der Programme Mängel auf, hat der Kunde diese in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen zu melden, und zwar auf Verlangen von gedikas schriftlich. Voraussetzung für Ansprüche gegen gedikas ist, dass der Mangel reproduzierbar ist oder direkt oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann. Der Kunde hat gedikas im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch von gedikas das Programm, wie es bei Auftreten des Mangels benutzt wurde, zu übersenden und Maschinenzeit zur Verfügung zu stellen sowie Korrekturmaßnahmen oder Ersatzlieferungen, die gedikas bereitstellt, einzuspielen.
18.2 gedikas hat Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung in angemessener Frist zu beseitigen (Nacherfüllung). gedikas wird bei Mängeln, die den Einsatz eines Programms schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgültigen Nacherfüllung bereitstellen, so dass sich der Mangel nicht mehr schwerwiegend auswirkt. gedikas braucht andere Mängel erst zu dem Zeitpunkt zu beseitigen, zu dem gedikas das im Rahmen sachgerechter Versionspflege einplant. gedikas wird auch für solche Mängel Umgehungslösungen bereitstellen, soweit das für gedikas zumutbar ist (bei Software, die ausdrücklich als solche von Vorlieferanten gekennzeichnet ist, braucht gedikas das nur zu tun, soweit gedikas dazu technisch in der Lage ist).
18.3 Die Pflicht zur Mängelbeseitigung (Nacherfüllung) erlischt für solche Programme, die der Kunde ändert oder in die er sonstwie eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
18.4 gedikas kann die Vergütung des eigenen Aufwands verlangen, soweit gedikas auf Grund der Meldung eines Mangels über die telefonische Unterstützung nach §13.1 hinaus auf Wunsch des Kunden tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat.
§ 19 Preise
19.1 Die in der Auftragsbestätigung oder im Angebot genannten Preise sind verbindlich. Gesondert berechnet werden alle Leistungen, die nicht im Auftrag enthalten sind.
19.2 Nicht im Auftrag enthaltene Leistungen, Nebenleistungen und Reisekosten werden gemäß der aktuellen Preisliste von gedikas nach Aufwand vergütet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wegezeiten werden zu 50% als Arbeitszeiten berechnet. gedikas kann monatlich abrechnen.
19.3 Die Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und sonstiger gesetzlicher Abgaben.
19.4 gedikas ist berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen, sofern sich die Kosten für die Erbringung der Leistungen (z. B. durch Preiserhöhungen von Drittanbietern) erhöhen.
19.5 Bei Ausfällen von Dienstleistungen (z. B. Hosting) aufgrund von Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich von gedikas liegen, erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten.
§ 20 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug und Aufrechnung
20.1 Die Überlassungsvergütung wird nach Lieferung der Programme fällig.
20.2 Periodische Zahlungen wie Mieten sind am Anfang der jeweiligen Abrechnungsperiode fällig.
20.3 Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig, sofern im Auftrag oder Angebot keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde. Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten. Die Zahlung gilt am Tag der Gutschrift auf dem Konto von gedikas als erfolgt.
20.4 Der Kunde kommt nach Fälligkeit und Rechnungsstellung ohne Mahnung in Verzug.
20.5 Bei Zahlungsverzug ist gedikas berechtigt, jede weitere Leistung zurückzuhalten und sämtliche ausstehenden Beträge fällig zu stellen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
20.6 Das Recht, die Programme zu benutzen, ruht, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist.
20.7 Kommt der Auftraggeber mit einem nicht unerheblichen Zahlungsbetrag in Verzug, ist gedikas berechtigt, nach vorheriger Ankündigung den Zugang zu den Dienstleistungen (z. B. Hosting, Software-Nutzung) bis zur Begleichung der ausstehenden Beträge zu sperren.
20.8 Eine Aufrechnung gegen Forderungen von gedikas ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
20.9 Der Kunde kann Rechnungen über Unterstützungsleistungen nur innerhalb von einem Monat nach Zugang bestreiten.
§ 21 Störungen bei der Leistungserbringung, Verzug
21.1 Soweit eine Ursache, die gedikas nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann gedikas eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann gedikas auch die Vergütung des eigenen Mehraufwands verlangen.
21.2 Kommt gedikas mit Lieferungen mehr als 30 Tage in Verzug, kann der Kunde von diesem Zeitpunkt an für jede weitere Woche eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Wertes derjenigen Leistungen verlangen, die nicht zweckdienlich genutzt werden können, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes (ohne MwSt). Bei Verzug mit der Lieferung einer weiterentwickelten Version im Rahmen der Pflege (§ 10) wird 1 % der für das betroffene Programm gezahlten Überlassungsvergütung angesetzt.
§ 22 Haftung
Es gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe:
22.1 Die Beseitigung von Mängeln (Nacherfüllung) richtet sich nach § 18.
22.2 Beim Hosting haftet gedikas nicht für fremde Inhalte, die über die bereitgestellte Infrastruktur verbreitet werden und nicht für Ausfallzeiten, die durch höhere Gewalt oder vom Auftraggeber zu vertretende Umstände verursacht werden.
22.3 Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen gedikas (einschl. deren Erfüllungsgehilfen), die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht/Kardinalpflicht verletzt worden ist. Dasselbe gilt für Ansprüche wegen vergeblichen Aufwands. Wesentliche Vertragspflichten sind die Organisations-, Lenkungs- und Kontrollpflichten von gedikas sowie die Pflichten zur Geheimhaltung und zum Datenschutz. Ansprüche sind in diesem Fall je Schadensfall auf Auftragswert (ohne MwSt) begrenzt; die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Bei Verletzungen von Pflichten aufgrund der Pflegevereinbarung sind Schadensersatzansprüche je Schadensfall auf die in demjenigen Jahr zu zahlende Pauschale begrenzt, in dem der einzelne Schadensfall entsteht. Der Kunde kann bei Vertragsabschluss eine weitergehende Haftung gegen Zahlung eines Risikozuschlags verlangen. Die Einschränkungen gelten nicht, soweit die Schäden durch die Haftpflichtversicherung von gedikas gedeckt sind und der Versicherer zahlt. gedikas verpflichtet sich, die bei Vertragsabschluss bestehende Deckung aufrechtzuerhalten. Ansprüche wegen Körperschäden sowie wegen Sachschäden nach dem Produkthaftungsrecht bleiben unberührt.
22.4 Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach § 22.3 beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Installation, wenn gedikas diese durchführt, sonst einen Monat nach der Anlieferung. Wenn der Umfang des Benutzungsrechts erweitert wird (§ 11.2), führt das nicht zu einer neuen Verjährungsfrist.
§ 23 Vertraulichkeit
23.1 gedikas verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von schriftlich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
23.2 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf Programmerstellung beziehen, sowie für Daten, die gedikas bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages bekannt waren oder bekannt werden.
23.3 gedikas verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.
23.4 gedikas darf den Namen des Kunden in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.
§ 24 Datenschutz und Sicherheit
24.1 gedikas verpflichtet sich, alle personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu verarbeiten und zu schützen.
24.2 gedikas wird geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten und unbefugten Zugriff, Verlust oder Zerstörung zu verhindern.
24.3 Der Auftraggeber wird gedikas unverzüglich über jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten informieren, die im Zusammenhang mit den überlassenen Programmen steht.
24.4 Weitere Einzelheiten zum Datenschutz und zur Datensicherheit werden in einer gesonderten Datenschutzvereinbarung geregelt.
§ 25 Schlussbestimmungen
25.1 Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform.
25.2 Gerichtsstand im Verhältnis zu Kaufleuten ist der Sitz der gedikas GmbH.
25.3 Es gilt deutsches Recht. Für Auslandskunden wird das ins deutsche Recht übernommene UN- Kaufrecht ausgeschlossen.
25.4 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass gedikas ihn als Referenzkunden benennen darf. Dies umfasst die Nennung des Firmennamens auf Webseiten, in Social Media, Marketingmaterialien und anderen Publikationen. Auf Wunsch des Auftraggebers kann eine gesonderte Vereinbarung über Art und Umfang der Referenznennung getroffen werden.
25.3 Sollte eine Bestimmung dieser AA unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand 12.03.2026